Südtiroler Landtag

Zuständigkeit

Die Volksanwaltschaft setzt sich für den Schutz der Rechte und Interessen von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber der öffentlichen Verwaltung ein. Um diesen Auftrag gerecht zu werden, arbeitet sie frei und unabhängig.

Verwaltung des Landes

Die Volksanwaltschaft überprüft die Beschwerden, welche die Landesverwaltung betreffen und kann die Tätigkeit aller Ämter und Dienststellen der Landesverwaltung überprüfen. Dazu gehören auch die vom Land beauftragten Körperschaften wie z.B. das Südtiroler Wohnbauinstitut WOBI.
Zuständig ist die Volksanwaltschaft auch für die Beschwerdeprüfung, Beratung und Vermittlung in Fragen, die das Gesundheitswesen und den Umwelt- und Naturschutz betreffen.

Verwaltung des Sanitätsbetriebs

Die Volksanwaltschaft prüft die Beschwerden von Patienten, die mit den Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens nicht zufrieden sind und informiert sie über ihre Rechte und Pflichten.

Verwaltung der Gemeinden

Die Volksanwältin übernimmt in allen Gemeinden des Landes auch die Aufgabe der Gemeindevolksanwältin und kann aufgrund von Vereinbarungen die Verwaltungstätigkeit der Gemeinden kontrollieren.

Verwaltung des Staates

Die Volksanwaltschaft ist auch beauftragt - allerdings nur im Übergangsweg bis zur Einsetzung des staatlichen Volksanwaltes - die Tätigkeit der Staatsverwaltung zu überprüfen, sofern diese in Südtirol erfolgt wie z.B. die Tätigkeit des Nationalinstitutes für soziale Fürsorge NISF/INPS und des Nationalen Fürsorgeinstitutes für Angestellte in der öffentlichen Verwaltung ex NFAÖV/INPDAP.
Die Bereiche Verteidigung, öffentliche Sicherheit und Rechtssprechung sind allerdings ausgenommen. Die Einleitung von Prüfungsverfahren sowie Beratungen sind nur im Rahmen dieser Zuständigkeit möglich. Im Zweifelsfall rufen Sie uns einfach an. Bei anderen Problemen sind wir bemüht, Sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Allgemeine Bürgeranliegen

Im Bereich der allgemeinen Bürgeranliegen sind der Schutz und die Förderung der Rechte und Interessen der Bürger gegenüber der öffentlichen Verwaltung unser Ziel. In diesem Tätigkeitsbereich bieten wir folgende Dienste an:

  • Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden sowie Information über das Ergebnis der Prüfung;
  • Aufzeigen von Mängeln im Einzelfall und Hinwirken auf deren Beseitigung;
  • Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Bürger.

Um die genannten Aufgaben in einzelnen Bereichen wirksam wahrnehmen zu können, betraut die Volksanwältin einzelne Expertinnen schwerpunktmäßig mit spezifischen Anliegen. Dies kann besonders für die Anliegen von Senioren, die Anliegen im Umweltbereich, die Anliegen von Menschen mit Behinderung und auch die Anliegen von Einwanderern gelten.

Patientenanliegen

Im Bereich der Patientenanliegen ist die Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Bürger, die in Südtirol Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nehmen unser Ziel. Im Rahmen des Gesundheitswesens bieten wir folgende Dienste an:

  • Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden sowie Information über das Ergebnis der Prüfung;
  • Ausgehend vom Einzelfall Aufzeigen von Mängeln oder Missständen und Hinwirken auf deren Beseitigung;
  • Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Patienten.

Mit der Behandlung der Patientenanliegen ist in der Volksanwaltschaft bereits seit mehreren Jahren eine Expertin als Beauftragte für Patientenanliegen tätig. Neben den täglichen Sprechstunden in den Büros in Bozen hält die Beauftragte für Patientenanliegen in den Krankenhäusern Bozen, Meran, Brixen und Bruneck Sprechstunden. Die Schlichtungsstelle in Arzthaftungsfragen rundet den Patientenschutz ab.

Die Gerichte sind unabhängige Einrichtungen des Staates und deshalb hat die Volkanwaltschaft keine Möglichkeit richterliche Entscheidungen zu überprüfen.

In privatrechtlichen Fragen (Familien-, Nachbarschafts-, Erb-, Miet- und Arbeitsrecht, Schadenersatz, Konsumentenschutz, Vertragsauslegung etc.) können wir nicht für Sie tätig werden.

Auch private Unternehmen wie z.B. Banken und Versicherungen unterliegen nicht der volksanwaltschaftlichen Kontrolle.

Ebenfalls nicht zuständig ist die Volksanwaltschaft für strafrechtliche Angelegenheiten.

Wir sind kein "öffentlicher Rechtsanwalt" und können Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten. Im Zweifelsfall rufen Sie uns einfach an. Wir sind bemüht, Sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Für alle Bürgerinnen und Bürger

Jedermann kann sich - im Rahmen unserer Zuständigkeit - an uns wenden. Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz spielen keine Rolle. Wir sind Ansprechpartner nicht nur für Einzelpersonen und Familien, sondern auch für Gruppen von Bürgern, juristische Personen, Sozialinstitutionen, Unternehmen und auch Behördenvertreter und Gebietskörperschaften.

Einfachheit

Für das Verfahren gelten keine strengen Formvorschriften. Ihre Anliegen können mündlich, schriftlich, per Fax oder E-Mail unterbreitet werden. Vom Ergebnis der Prüfung werden Sie selbstverständlich verständigt.

Vertraulichkeit

Ihre Anfragen, Beschwerden und Anregungen werden vertraulich behandelt, wenn Sie nicht selbst eine Kontaktaufnahme mit der betroffenen Behörde wünschen. Die Volksanwältin und ihre Mitarbeiterinnen sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Objektivität, keine Parteienvertretung

Auch wenn die Anliegen der Rat suchenden und Beschwerde führenden Bürger immer im Vordergrund stehen, ist der Landesvolksanwalt zur Objektivität verpflichtet. Wir können weder Parteien vor Behörden vertreten noch für sie Schriftsätze verfassen.

Volle Akteneinsicht

Die Behörden haben der Volksanwältin volle Akteneinsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie können sich uns gegenüber nicht auf das Amtsgeheimnis berufen. Der Volksanwältin wird auch die Möglichkeit eingeräumt, Gutachten in Auftrag zu geben.

Rechtsmittel selbst ausschöpfen

Die Anrufung der Volksanwältin ersetzt kein Rechtsmittel (Berufung, Rekurs, Beschwerde, Einspruch) gegen eine Verwaltungsentscheidung und unterbricht auch den Lauf des Verfahrens oder allfälliger Fristen nicht.

Auskunftspflicht der Behörden

Fragen in laufenden Verfahren und über die Rechtslage sollten Sie zunächst an die zuständigen Behörden richten. Diese sind zu entsprechenden Auskünften verpflichtet und können über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus über die Verwaltungspraxis und die Erfolgsaussicht Ihres Antrages informieren. Sollten Sie mit dieser Auskunft nicht zufrieden sein oder von einer unabhängigen Stelle weitere Informationen wünschen, stehen wir dafür im Rahmen unserer Zuständigkeit gerne zur Verfügung.

Keine Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen

Die Volksanwältin kann feststellen, ob das Vorgehen einer Behörde rechtmäßig und angemessen war. Sie kann jedoch keine Verwaltungsentscheidungen aufheben oder abändern. Sie kann der Behörde aber die Beseitigung eines Missstandes empfehlen.

Empfehlungen an die Verwaltung

Die Volksanwältin kann dem obersten weisungsberechtigten Organ einer Verwaltungsbehörde anlässlich einer Prüfung Empfehlungen erteilen, wie ein fest gestellter Missstand so weit als möglich beseitigt und künftig vermieden werden kann. Sie ist keine gerichtliche Instanz. Als indirekt wirksames Mittel, die Verwaltung zur Beseitigung von Missständen zu bewegen, kann der Tätigkeitsbericht angesehen werden, den die Volksanwältin jährlich dem Landtag und der Landesregierung vorzulegen hat.

Keine Kosten

Die Inanspruchnahme des Landesvolksanwaltes ist für Sie mit keinen Kosten verbunden.

Amtswegige Prüfungen

Der Landesvolksanwalt kann vermutete Missstände, von denen er durch nicht unmittelbar betroffene Bürger oder aus Medien erfährt, auch von Amts wegen prüfen.

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