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Was Sie noch wissen sollten

Für alle Bürgerinnen und Bürger

Jedermann kann sich - im Rahmen unserer Zuständigkeit - an uns wenden. Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz spielen keine Rolle. Wir sind Ansprechpartner nicht nur für Einzelpersonen und Familien, sondern auch für Gruppen von Bürgern, juristische Personen, Sozialinstitutionen, Unternehmen und auch Behördenvertreter und Gebietskörperschaften.

Einfachheit

Für das Verfahren gelten keine strengen Formvorschriften. Ihre Anliegen können mündlich, schriftlich, per Fax oder E-Mail unterbreitet werden. Vom Ergebnis der Prüfung werden Sie selbstverständlich verständigt.

Vertraulichkeit

Ihre Anfragen, Beschwerden und Anregungen werden vertraulich behandelt, wenn Sie nicht selbst eine Kontaktaufnahme mit der betroffenen Behörde wünschen. Die Volksanwältin und ihre Mitarbeiterinnen sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Objektivität, keine Parteienvertretung

Auch wenn die Anliegen der Rat suchenden und Beschwerde führenden Bürger immer im Vordergrund stehen, ist der Landesvolksanwalt zur Objektivität verpflichtet. Wir können weder Parteien vor Behörden vertreten noch für sie Schriftsätze verfassen.

Volle Akteneinsicht

Die Behörden haben der Volksanwältin volle Akteneinsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie können sich uns gegenüber nicht auf das Amtsgeheimnis berufen. Der Volksanwältin wird auch die Möglichkeit eingeräumt, Gutachten in Auftrag zu geben.

Rechtsmittel selbst ausschöpfen

Die Anrufung der Volksanwältin ersetzt kein Rechtsmittel (Berufung, Rekurs, Beschwerde, Einspruch) gegen eine Verwaltungsentscheidung und unterbricht auch den Lauf des Verfahrens oder allfälliger Fristen nicht.

Auskunftspflicht der Behörden

Fragen in laufenden Verfahren und über die Rechtslage sollten Sie zunächst an die zuständigen Behörden richten. Diese sind zu entsprechenden Auskünften verpflichtet und können über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus über die Verwaltungspraxis und die Erfolgsaussicht Ihres Antrages informieren. Sollten Sie mit dieser Auskunft nicht zufrieden sein oder von einer unabhängigen Stelle weitere Informationen wünschen, stehen wir dafür im Rahmen unserer Zuständigkeit gerne zur Verfügung.

Keine Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen

Die Volksanwältin kann feststellen, ob das Vorgehen einer Behörde rechtmäßig und angemessen war. Sie kann jedoch keine Verwaltungsentscheidungen aufheben oder abändern. Sie kann der Behörde aber die Beseitigung eines Missstandes empfehlen.

Empfehlungen an die Verwaltung

Die Volksanwältin kann dem obersten weisungsberechtigten Organ einer Verwaltungsbehörde anlässlich einer Prüfung Empfehlungen erteilen, wie ein fest gestellter Missstand so weit als möglich beseitigt und künftig vermieden werden kann. Sie ist keine gerichtliche Instanz. Als indirekt wirksames Mittel, die Verwaltung zur Beseitigung von Missständen zu bewegen, kann der Tätigkeitsbericht angesehen werden, den die Volksanwältin jährlich dem Landtag und der Landesregierung vorzulegen hat.

Keine Kosten

Die Inanspruchnahme des Landesvolksanwaltes ist für Sie mit keinen Kosten verbunden.

Amtswegige Prüfungen

Der Landesvolksanwalt kann vermutete Missstände, von denen er durch nicht unmittelbar betroffene Bürger oder aus Medien erfährt, auch von Amts wegen prüfen.

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